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Regeste

Art. 4 BV; Konkurrenzverbotsklausel
1. Anwendung der Art. 340 und 340b OR (E. 4).
2. Bei Beschwerden wegen Verletzung von Art. 4 BV kann das Bundesgericht nur auf darin erhobene Rügen eintreten. Der Beschwerdeführer kann die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, die er von der kantonalen Rekursbehörde hätte auf Willkür überprüfen lassen können, nicht mehr unmittelbar beim Bundesgericht anfechten (E. 5 und 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 340 und 340b OR