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Regeste

Ehelicherklärung (Art. 258 ff. ZGB); materiell zu Unrecht bestehender Registereintrag.
Auch wenn ein zu Unrecht bestehender Legitimationseintrag durch eine strafbare Handlung veranlasst wurde, darf er nicht auf dem Verwaltungsweg gelöscht werden; die damit im Widerspruch stehenden Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes sind mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 258 ff. ZGB