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Regeste

Art. 1 und 13 AlVV.
- Berechnung der Periode von 150 Tagen genügend überprüfbarer Erwerbstätigkeit.
- Nur anspruchsbegründende Arbeitslosigkeit kann Gegenstand einer gültigen Anmeldung sein. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn der Versicherte sich während der Wartefrist als arbeitslos ausweist.
Bemerkung de lege ferenda.

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Referenzen

Artikel: Art. 1 und 13 AlVV