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Regeste

Art. 28 ZGB.
Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch eine unrichtige Behauptung in einem Presseartikel (E. 1).
Anspruch auf Berichtigung; Passivlegitimation der Herausgeber der Zeitung (E. 2).

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Artikel: Art. 28 ZGB

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