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Urteilskopf

105 Ib 221


35. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. Juni 1979 i.S. Styger-Iten c. Heinrich, Gemeinde Unterägeri, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Prozessvoraussetzung.
Beruht ein kantonaler Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, von denen die eine der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt und die andere im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überprüft werden kann, so müssen beide Begründungen in geeigneter Form angefochten werden. Versäumt der Beschwerdeführer dies, indem er nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergreift, so kann das Bundesgericht auf das eingelegte Rechtsmittel nicht eintreten.

Sachverhalt ab Seite 221

BGE 105 Ib 221 S. 221
Franz Styger-Iten beabsichtigte, einen Pferdestall mit Angestelltenwohnung auf einem Grundstück zu errichten, das gemäss Zonenplan der Gemeinde Unterägeri im "übrigen Gemeindegebiet" liegt, gemäss dem Zonenplan für den Ägerisee aus dem Jahre 1946 in einer Zone mit Baubeschränkung sowie im provisorischen Schutzgebiet gemäss dem Bundesbeschluss
BGE 105 Ib 221 S. 222
über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung (BMR). Die Baudirektion, des Kantons Zug, der das Baugesuch Stygers zum Entscheid zugewiesen wurde, wies es ab, worauf Styger Beschwerde einlegte, die vom Regierungsrat gutgeheissen wurde. Nachdem überarbeitete Pläne eingereicht worden waren, stellte der Regierungsrat mit Beschluss vom 6. September 1977 fest, dass der Erteilung der Baubewilligung aufgrund der einschlägigen Bau- und Gewässerschutzgesetzgebung grundsätzlich nichts entgegen stehe und die Bewilligung im Hinblick auf die kantonale Verordnung über Natur- und Heimatschutz unter bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt werden könne. Der Einwohnerrat von Unterägeri erteilte hierauf am 14. September 1977 unter Vorbehalt der privatrechtlichen Einsprachen die Baubewilligung.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 1977 focht Robert Heinrich den Beschluss des Regierungsrates vom 6. September 1977 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug an. Gleichzeitig legte er gegen die Baubewilligung der Gemeinde Unterägeri beim Regierungsrat Beschwerde ein; diese wurde mit seiner Zustimmung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Urteil vom 6. Juli 1978 hiess das Verwaltungsgericht beide Beschwerden gut. Es verneinte ein sachlich begründetes Bedürfnis nach der Errichtung des geplanten Gebäudes ausserhalb der Bauzone und führte aus, die Baubewilligung verletze das Gewässerschutzgesetz (GSchG), das kantonale Baugesetz und den Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf den Gebiete der Raumplanung. Der Entscheid des Regierungsrates vom 6. September 1977 und derjenige des Einwohnerrates Unterägeri vom 14. September 1977 wurden deshalb aufgehoben.
Styger ergriff gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein aus folgender

Erwägungen

Erwägung:

2. a) Heinrich behauptete im kantonalen Verfahren, die Baubewilligung müsse sowohl aufgrund von Bundesrecht (GSchG und BMR) als auch aufgrund von kantonalem Recht verweigert werden. Das Verwaltungsgericht hielt ihn als Nachbarn befugt, sich über die Erteilung der Bewilligung wegen
BGE 105 Ib 221 S. 223
Verletzung sowohl des eidgenössischen wie auch des kantonalen Rechtes zu beschweren, und kam in der Sache selbst zum Schluss, das Bauprojekt widerspreche einerseits dem Bundesrecht und halte auf der andern Seite auch vor dem kantonalen Recht nicht stand. Das angefochtene Urteil beruht somit auf einer doppelten Begründung.
Soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts in Anwendung von Verwaltungsrecht des Bundes erging, kann dagegen an sich die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen werden, und dieses Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer denn auch eingelegt. Soweit sich das angefochtene Urteil materiell auf das Baugesetz des Kantons Zug stützt, ist es nur auf dem Wege der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anfechtbar. Dieser Rechtsbehelf kann nach der Rechtsprechung mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Rechtsschrift verbunden werden (BGE 100 Ia 280 lit. b). Der Beschwerdeführer hätte demnach keine gesonderte staatsrechtliche Beschwerde einreichen müssen, sondern die hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Rechtes zu erhebenden Verfassungsrügen zusammen mit den Beanstandungen vorbringen können, die im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich sind.
b) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, das Verwaltungsgericht habe seine verfassungsmässigen Rechte missachtet, indem es Heinrich zur Rüge zuliess, die Baubewilligung verletze kantonales Recht. Er bringt auch nicht vor, es verstosse gegen die Verfassung, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, das Bauprojekt widerspreche dem kantonalen Baugesetz. Das Bundesgericht kann die Begründung des angefochtenen Entscheides in dieser Beziehung daher nicht überprüfen. Das hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer auch mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts erreichen kann. Selbst wenn seine in diesem Rahmen vorgebrachten Rügen begründet wären und die Baubewilligung weder gegen das GSchG noch den BMR verstiesse, könnte das Bundesgericht das Urteil des Zuger Verwaltungsgerichts nicht aufheben; denn dessen Entscheid ruht nach wie vor auf der Begründung, die Baubewilligung könne nicht erteilt werden, weil das Bauvorhaben dem kantonalen Recht nicht entspreche, und diese Begründung ist nicht, zumindest nicht in einer Art. 90 OG entsprechenden Weise mit der Behauptung angefochten worden, sie verletze
BGE 105 Ib 221 S. 224
verfassungsmässige Rechte. Bei der gegebenen Rechtslage hätte der Beschwerdeführer dies aber tun müssen, damit seine Beschwerde den Erfolg erzielen könnte, den er anstrebt.
c) Beruht ein mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbarer Entscheid auf mehreren, voneinander unabhängigen Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder von ihnen auseinandersetzen und dartun, dass der Entscheid nach jeder dieser Begründung verfassungswidrig ist. Tut sie dies nicht, ist die Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des Entscheides darzulegen und erfüllt damit die Voraussetzung einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 90 OG nicht. Aus diesem Grunde tritt das Bundesgericht in solchen Fällen auf die Beschwerde nicht ein (BGE 87 I 375; BGE 104 Ia 392 E. 6a; MARTI, Die staatsrechtliche Beschwerde, 4. Auflage, S. 139). Diese Überlegung muss auch hier gelten, wo der kantonale Entscheid sich auf eine Begründung stützt, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten ist und auf eine zweite, deren Überprüfung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren verlangt werden kann. Setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit beiden Begründungen in der erforderlichen Form auseinander, so sind seine Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit darzutun, die zur Aufhebung (oder Abänderung) des kantonalen Entscheides durch das Bundesgericht führen kann. Auch in diesem Fall muss somit der Grundsatz gelten, dass das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten kann, die sich nur gegen eine von mehreren unabhängigen Begründungen des angefochtenen Entscheides richtet, während der Beschwerdeführer eine andere eigenständige Begründung unangefochten lässt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann demnach nicht anhand genommen werden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 100 IA 280, 87 I 375, 104 IA 392

Artikel: Art. 90 OG