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Regeste

Behandlung ungewöhnlicher Bankgeschäfte (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG; Art. 9 Abs. 3 BankV; Anhang II lit. C BankV).
1. Banken sind nach Art. 9 Abs. 3 BankV verpflichtet, bei ungewöhnlichen Geschäften von allen Vertragspartnern schriftliche Erklärungen über Absicht und Begründung des gewählten Vorgehens zu verlangen und sich über deren Wahrheitsgehalt zu vergewissern. Frage offengelassen, ob eine Bank, die im Verhältnis zu ihren Eigenmitteln für sehr hohe Beträge Wertschriftengeschäfte mit liechtensteinischen Anstalten tätigt, noch Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG bietet (E. 2).
2. Berührt ein Geschäft das Vermögen einer Bank nicht, so ist es als Treuhandgeschäft im Sinne von Anhang II lit. C BankV zu betrachten, auch wenn es von den Parteien durch eine Mehrzahl kombinierter Verträge begründet und nicht als Auftrag bezeichnet wird (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG, Art. 9 Abs. 3 BankV