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Regeste

Art. 87 und 89 Abs. 1 OG; Steuerveranlagung.
Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid über die Festsetzung der Veranlagungsfaktoren für die kantonalen Steuern ist, wenn die Steuerrechnung noch nicht vorliegt, verfrüht. Sie wird nicht durch Nichteintreten erledigt, sondern ihre Behandlung wird ausgesetzt, bis die Steuerrechnung vorliegt (Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 87 und 89 Abs. 1 OG