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Regeste

Art. 52 AHVG.
- Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers. In casu bejaht, weil keine Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe nachgewiesen (Erw. 1, 2).
- Haftung der Organe einer Aktiengesellschaft (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 52 AHVG