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Regeste

Art. 4 BV, rechtliches Gehör.
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, wenn die durch einen Entscheid bestimmte Rechtsstellung einer Partei zu deren Nachteil abgeändert wird, ohne dass ihr von der Rechtsmittelinstanz Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den gegen den Entscheid vorgebrachten Argumenten zu äussern.

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Artikel: Art. 4 BV

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