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Regeste

Art. 137 lit. b OG.
Der Versicherte erfährt nachträglich, dass ein während der Rechtshängigkeit des ersten Verfahrens vor dem Eidg. Versicherungsgericht erstelltes Arztzeugnis von der Verwaltung nicht an dieses Gericht weitergeleitet worden war.
Dabei handelt es sich nicht um ein neues Beweismittel, sondern um eine neue Tatsache.

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Artikel: Art. 137 lit. b OG