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Regeste

Art. 23 und 25 KUVG.
- Die Sachlegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen; sie bestimmt sich nach dem materiellen Recht (Erw. 1).
- Für Geldforderungen aus unwirtschaftlicher Behandlung gemäss Art. 23 KUVG (im Verfahren nach Art. 25 KUVG) sind die einzelnen betroffenen Krankenkassen sachlegitimiert, nicht aber ihr Verband (Erw. 1).
- Formelle Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung oder unzulässiger Parteiwechsel (Erw. 2)?

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Referenzen

Artikel: Art. 23 und 25 KUVG, Art. 23 KUVG