Regeste
Art. 66 Abs. 1 OG.
Nach Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde kann der neue kantonale Entscheid nicht mehr mit Rügen angefochten werden, die vorzubringen schon im früheren Beschwerdeverfahren Anlass bestanden hätte.
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Artikel: Art. 66 Abs. 1 OG