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Regeste

Zustellung von Betreibungsurkunden (Art. 65 und 66 SchKG).
Begründet eine Aktiengesellschaft ihr Domizil bei einer Aktiengesellschaft, so nimmt diese die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann. Ist die Zustellung an einen zuständigen Vertreter der Domizilhalterin erfolglos versucht worden, so darf die Betreibungsurkunde einem andern Angestellten des Betriebes ausgehändigt werden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 65 und 66 SchKG

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