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Regeste

Art. 129 UVV; Art. 103 lit. a OG: Beschwerderecht der Versicherer.
Gegen die Verfügung eines Unfallversicherers steht dem Privatversicherer kein Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 129 UVV oder Art. 103 lit. a OG zu.

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Referenzen

Artikel: Art. 129 UVV, Art. 103 lit. a OG