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Regeste

Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG: Anfechtung des Rentenauszahlungstermins. Das schutzwürdige Interesse an der Vorverlegung des Termins für die Auszahlung einer Invalidenrente vom fünften bis siebten auf den ersten Werktag des Monats ist zu bejahen.
Art. 44 Abs. 1 AHVG und Art. 72 AHVV (im Bereich der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar gemäss Art. 47 Abs. 3 IVG und Art. 82 IVV): Termin für Rentenauszahlung. Gemäss Art. 72 AHVV erteilen die Ausgleichskassen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, sodass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Diese Bestimmung widerspricht Art. 44 Abs. 1 AHVG, wonach die Renten "in der Regel monatlich und zum Voraus" ausbezahlt werden, nicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 44 Abs. 1 AHVG, Art. 72 AHVV, Art. 132 OG, Art. 47 Abs. 3 IVG mehr...