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Regeste

Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf.
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3a).
Raumkosten für Haustiere fallen nicht unter die Wohnkosten des Schuldners (E. 3b).
Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht (E. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 93 Abs. 1 SchKG