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Regeste

Anfechtbarkeit eines handelsgerichtlichen Entscheids über superprovisorische Massnahmen im Sinne von Art. 265 ZPO.
Entscheide über superprovisorische Massnahmen sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, da es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG mangelt (E. 1.2) und in aller Regel ein Rechtsschutzinteresse fehlt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; E. 1.4). Berücksichtigung der Regelung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (E. 1.3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 265 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG