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Regeste

Art. 137 StGB.
Diebstahl setzt voraus, dass der Täter die fremde Sache seinem eigenen Vermögen einverleibt.
Verhältnis dieser Bestimmung zu Art. 143 StGB und Art. 62 MFG.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 137 StGB, Art. 143 StGB