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Regeste

Art. 91 Abs. 3 SVG; Anordnung der Blutprobe.
1. Diese Bestimmung setzt für den Fall, dass der Täter die Feststellung seiner Angetrunkenheit vereitelt, nicht voraus, dass die Blutprobe oder die zusätzliche ärztliche Untersuchung bereits amtlich angeordnet worden sei.
2. Der angetrunkene Fahrer, der nach einem Unfall die Flucht ergreift, weil er eine Blutprobe befürchtet, macht sich nicht nur nach Art. 92, sondern auch nach Art. 91 Abs. 3 SVG strafbar.

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Referenzen

Artikel: Art. 91 Abs. 3 SVG