Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Urteilskopf

91 III 66


14. Entscheid vom 25. Oktober 1965 i.S. Transag AG & Zimmerli.

Regeste

Stellt die Ausstellung eines Checks Barzahlung im Sinne von Art. 136 SchKG und Art. 46 VZG dar?

Sachverhalt ab Seite 66

BGE 91 III 66 S. 66

A.- In den Grundpfandbetreibungen Nrn. 2793 und 2794 des Betreibungsamtes Laufenburg stellte die Gläubigerin, die Aargauische Hypotheken- und Handelsbank, am 6. Februar
BGE 91 III 66 S. 67
1965 das Verwertungsbegehren. Die gepfändete Liegenschaft Hotel Solbad Laufenburg, die der Schuldnerin Transag AG gehörte und einen amtlichen Schatzungswert von Fr. 300'000.-- aufwies, kam am 23. März im Hotel Adler in Laufenburg zur Versteigerung.
Die Steigerungsbedingungen sahen folgenden Zahlungsmodus vor:
7. Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen:
a) die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Verzugszinse und Betreibungskosten;
b) die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden;
c) den allfälligen, den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös.
8. Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen:
a) die Verwertungskosten, sowie die Kosten der Eigentumsübertragung ...
10. Die Barzahlungen nach Ziff. 7 und 8 hievor sind wie folgt zu leisten:
a) der volle Zuschlagspreis; die Grundpfandforderung im 6. Rang mit. Fr. 27'000.-- kann auf Rechnung des Kaufpreises überbunden werden.
b) für die Verwertungskosten, sowie die Kosten der Eigentumsübertragung ist ein Depot von Fr. 3'000.-- Nachschusspflicht vorbehalten, zu leisten."
An der Steigerung bot die Einwohnergemeinde Laufenburg mit Fr. 170'000.-- den höchsten Preis für die Liegenschaft. Der Vertreter der Gemeinde legte einen Ausweis der Aargauischen Hypotheken- und Handelsbank ein, aus dem sich ergab, dass die Bank die Gemeinde als Schuldnerin der Hypotheken bis zum Betrage von Fr. 277'458.40 anerkannte. Im weitern übergab der Gemeindevertreter der Gantbehörde einen Bankcheck im Betrage von Fr. 12'712.30 als Anzahlung an die Kaufsumme (Fr. 9712.30) und als Depot für die Kosten der Verwertung und Eigentumsübertragung (Fr. 3000.--). Hierauf erfolgte der Zuschlag.
Beim Verwertungsergebnis von Fr. 170'000.-- kam Ernst Zimmerli mit seiner grundpfandversicherten Kapitalforderung voll zu Verlust.
BGE 91 III 66 S. 68

B.- Die Transag AG und Ernst Zimmerli beschwerten sich beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde und verlangten, der Zuschlag sei aufzuheben und eine neue Steigerung anzusetzen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. März 1965 abgewiesen. Auch vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes des Kantons Aargau drangen die Beschwerdeführer nicht durch.

C.- Gegen den abweisenden Entscheid des Obergerichtes vom 17. September 1965 haben die Transag AG und Ernst Zimmerli Rekurs beim Bundesgericht eingereicht. Sie wiederholen die bei den kantonalen Aufsichtsbehörden gestellten Begehren.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrenten bringen in erster Linie vor, die Ersteigerin habe die in den Steigerungsbedingungen geforderte Barzahlung nicht erbracht.
a) Der grösste Teil der zu bezahlenden Pfandforderungen ist von der Ersteigerin auf andere Weise als durch Barzahlung getilgt worden. Sie hat der Gantbehörde eine Erklärung der Gläubigerin vorgelegt, aus der hervorgeht, dass diese die Einwohnergemeinde Laufenburg als neue Schuldnerin anerkennt und ihr gegenüber die Grundpfandtitel im 1. bis 5. Rang stehen lässt. Diese Zahlungsart wird dem Ersteigerer eines Grundstückes neben der Barzahlung durch Art. 47 Abs. 1 VZG ausdrücklich eingeräumt. Das Vorgehen der Gantbehörde ist deshalb nicht zu beanstanden. Zu Recht halten die Rekurrenten in diesem Punkte ihre noch vor den kantonalen Aufsichtsbehörden erhobenen Einwände nicht mehr aufrecht.
b) Von der Ausnahmeregelung des Art. 47 Abs. 1 VZG nicht erfasst werden die Betreibungskosten der Pfandgläubiger. Für diese Kosten ist nach dem Wortlaut der Steigerungsbedingungen und gemäss Art. 46 Abs. 1 VZG Barzahlung zu leisten. Die Ausstellung eines Checks über Fr. 12'712.30, der u.a. zur Tilgung der Betreibungskosten diente, ist im vorliegenden Fall als Barzahlung im Sinne von Art. 136 SchKG und Art. 46 Abs. 1 VZG zu betrachten. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Check auf die am Platze Laufenburg domizilierte Aargauische Hypotheken- und Handelsbank gezogen war, über dessen Deckung durch
BGE 91 III 66 S. 69
Guthaben oder Kredit das Betreibungsamt sich sofort orientieren konnte und der Check - nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz - noch am Steigerungstag eingelöst worden ist (vgl. hiezu JAEGER N. 2 zu Art. 136 SchKG).
c) Nach dem Gesagten ist auch die für die Kosten der Verwertung und der Eigentumsübertragung in den Steigerungsbedingungen geforderte Hinterlage von Fr. 3000.-- ordnungsgemäss erbracht worden. Dieser Betrag war in der Checkzahlung von Fr. 12'712.30 eingeschlossen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1

Referenzen

Artikel: Art. 136 SchKG, Art. 47 Abs. 1 VZG, Art. 46 Abs. 1 VZG, Art. 46 VZG