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Regeste

Art. 12, 97 und 111 OG.
1. Ist die verwaltungsrechtliche Kammer zugleich mit einer verwaltungsrechtlichen Klage und einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV befasst, so kann sie über die beiden Rechtsmittel in einem und demselben Urteil befinden (Erw. 1).
Art. 6 BG vom 23. Juni 1944 über die SBB.
. Der von einer Gemeindebehörde geforderte Beitrag an die Kosten der Abwasserreinigung ist nicht eine Steuer, sondern eine Vorzugslast, von welcher das Bundesrecht die SBB nicht befreit (Erw. 2-6).
3. Art der Berechnung des Beitrags an die Kosten der Abwasserreinigung (Erw. 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 12, 97 und 111 OG, Art. 4 BV