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Regeste

Art. 285 Ziff. 1 StGB.
1. Widersetzlichkeit gegen Amtshandlungen bleibt straflos, wenn die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist, die Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand zur Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient (Erw. 4 b).
2. Begriff der rechtswidrigen Amtshandlung (Erw. 4 b).
Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
1. Weite Auslegung der Gewalttat des zusammengerotteten Haufens (Erw. 5).
2. Umschreibung des Teilnehmers an der Zusammenrottung (Erw. 6).
Art. 64, 34, 20 und 19 StGB.
Voraussetzungen für mildernde Umstände, Notstand, Rechts- und Tatirrtum (Erw. 7-8).

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Referenzen

Artikel: Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB