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Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verwaltungsrechtliche Klage; Art. 117 lit. c, 102 lit. a, 116 OG.
Art. 117 lit. c OG betrifft nur die Fälle, in denen eine der in Art. 98 lit. b-h aufgeführten Behörden durch eine besondere Bestimmung des Bundesrechts ermächtigt ist, eine Verfügung zu treffen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1).
Verwaltungsrechtlicher Vertrag.
1. Begriff. Der Umstand, dass die Parteien Private sind, ändert die Natur des Vertrages nicht (Erw. 2).
2. Irrtum. Die Wesentlichkeit des Irrtums, unter dem ein verwaltungsrechtlicher Vertrag geschlossen worden ist, muss sich aus einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ergeben. Das Interesse der sich auf den Irrtum berufenden Partei muss gegenüber dem der Gegenpartei überwiegen (Erw. 3).
3. Eine Bestimmung des Bundesrechts, nach der zu Unrecht bezogene Beiträge zurückzuerstatten sind, vermag die Rückerstattung einer Leistung, die aufgrund eines unter einem unwesentlichen Irrtum geschlossenen verwaltungsrechtlichen Vertrages erbracht wurde, nicht zu rechtfertigen (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 117 lit. c OG