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Regeste

Rentenrevision (Art. 41 IVG).
Die Verwaltung hat einen von ihr vorgesehenen Revisionstermin dem Versicherten nicht mitzuteilen. Wurde dieser Termin dem Versicherten dennoch mitgeteilt, so ist ihm das Revisionsergebnis durch beschwerdefähige Verfügung zu eröffnen.

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Referenzen

Artikel: Art. 41 IVG