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Regeste

Handelsregister.
Art. 927 Abs. 3 OR. Nach dieser Vorschrift ist nur eine kantonale Aufsichtsbehörde in Handelsregistersachen zulässig (Erw. 2).
Art. 42 Abs. 2 und 43 Abs. 1 HRegV. Begriff des Geschäftsbüros oder Geschäftslokales im Sinne dieser Bestimmungen (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 927 Abs. 3 OR