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Regeste

Miteigentum an einer Strasse, das mit dem Eigentum an den angrenzenden Grundstücken verknüpft ist (Art. 646 und 647 ZGB).
Ein solcher Miteigentumsanteil kann nicht ohne Zustimmung sämtlicher Miteigentümer auf ein anderes Grundstück übertragen werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 646 und 647 ZGB