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Regeste

Anlagefonds. Verletzung der Treuepflicht.
1. Natur des zwischen dem Anleger und der Fondsleitung abgeschlossenen Vertrages. Tragweite des Fondsreglements hinsichtlich der Festsetzung des Ausgabepreises (Erw. 2).
2. Der Hauptaktionär der Leitungsgesellschaft, der fast sämtliche Anteilscheine zu den Ausgabepreisen zeichnet und sie dann im Publikum zu einem höheren Preis unterbringt, verletzt den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und die besondere Regel des Art. 14 Abs. 1 AFG, wenn er nicht dafür sorgt, dass jedes Missverständnis über die wirklichen Bedingungen des vorgeschlagenen Vertrags auf seiten der Käufer vermieden wird (Erw. 3 und 4).
3. Wieweit kann die Leitungsgesellschaft für das unlautere Verhalten ihres Hauptaktionärs verantwortlich gemacht werden? (Erw. 5).
4. Art. 43 und 44 AFG: Ist nach den Umständen anzunehmen, dass das Vertrauen wiederhergestellt werden kann, und würde durch den Entzug der Bewilligung zur Tätigkeit als Fondsleitung oder als Depotbank voraussichtlich den Anlegern ein bedeutender Schaden zugefügt, so ist nicht Art. 44 Abs. 1 AFG anzuwenden, sondern sind die in Art. 43 AFG vorgesehenen Massnahmen zu treffen (Erw. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 14 Abs. 1 AFG, Art. 43 und 44 AFG, Art. 44 Abs. 1 AFG, Art. 43 AFG