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Regeste

Art. 92 Abs. 2 SVG, Führerflucht.
Flüchtig ist auch der Führer, der am Unfallort oder in seiner Nähe bleibt und durch sein Verhalten seine Beteiligung am Unfall verschleiert, insbesondere sich als nachher hinzugekommener Zuschauer aufführt (Erw. 4a, b).
Flucht im konkreten Fall bejaht (Erw. 4c).

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Referenzen

Artikel: Art. 92 Abs. 2 SVG