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Regeste

Art. 4 BV; amtliche Grundstückschatzung; Vorkaufsrecht.
Der Verkehrswert eines Grundstückes wird durch ein limitiertes Vorkaufsrecht, das im Grundbuch nicht mehr vorgemerkt und bloss noch gegenüber dem jetzigen Eigentümer wirksam ist, nicht beeinflusst.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV