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Regeste

Art. 159 StGB, ungetreue Geschäftsführung.
Diese Bestimmung ist auf jedes Mitglied eines kollektiven Geschäftsführungsorgans anwendbar, das allein oder mit andern Mitgliedern ungetreue Geschäftsführung begeht. Das gilt auch für Strohmänner (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 159 StGB