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Regeste

Eidg. Fleischschauverordnung (EFV) vom 11. Oktober 1957.
1. Regelung des Verkaufs von "Hamburgern" an Grill-Ständen durch die EFV (Erw. 3).
2. Soweit Art. 75 Abs. 5 EFV den Handverkauf von Fleischwaren zum sofortigen Verzehr auf das Innere von Bahnhofanlagen und auf besondere Anlässe im Freien beschränkt, ist er nicht gesetz- und verfassungsmässig (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 75 Abs. 5 EFV