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Regeste

Ehescheidung, Unterhaltsrente (Art. 151/152 ZGB).
Zusprechung einer Rente gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB als Ersatz für den entgangenen Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber dem Ehemann. Verhältnis zur Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB. Wird durch die Ausrichtung einer Entschädigungsrente im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB die grosse Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten behoben, so kann eine Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB nicht zugesprochen werden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 151 Abs. 1 ZGB, Art. 152 ZGB