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Regeste

Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Zwischenentscheid (Art. 19 SchKG).
Wenn die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Sache an die untere Aufsichtsbehörde zurückweist zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen, fällt sie keinen Entscheid im Sinne von Art. 19 SchKG. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den der Rekurs an das Bundesgericht nicht zulässig ist.

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Artikel: Art. 19 SchKG