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Regeste

Art. 4 BV: Willkür und rechtsungleiche Behandlung bei der Festlegung der verschiedenen Ausnützungsziffern eines Gestaltungsplans.
1. Bei der Überprüfung von Bestimmungen, die den Schutz eines historischen Zentrums bezwecken, ist der Vergleich von innerhalb dieses Perimeters gelegenen Grundstücken mit solchen ausserhalb desselben unzulässig; Ausnützungsziffern anderer Zonen dürfen nicht berücksichtigt werden (E. 3b).
2. Unterschiedliche Ausnützungsziffern in zwei aneinandergrenzenden Sektoren verletzen Art. 4 BV nicht, wenn sie durch die Ausmasse der bereits bestehenden Gebäude begründet sind (E. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV