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Regeste

Art. 350 Ziff. 1 StGB; Gerichtsstand.
Angehoben ist die Untersuchung bei Offizialdelikten mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde; dazu genügt die mündlich erstattete Anzeige des Geschädigten, selbst wenn das kantonale Prozessrecht vorschreibt, die Anzeige sei schriftlich einzureichen.

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Referenzen

Artikel: Art. 350 Ziff. 1 StGB