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Regeste

Art. 19 BMV: Aufhebung eines Zivilschutzraumes.
Nur eine für den Zivilschutz vollständig unbrauchbar gewordene Einrichtung darf aufgehoben werden (E. 2).
Unter dem Gesichtswinkel der heute geltenden Vorschriften bietet die streitige Baute noch einen genügenden Schutz, vor allem wenn ihre Nähe zum Genfersee in Betracht gezogen wird (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 BMV