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Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Zulässigkeit von neuen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen.
Zulässigkeit eines Rechtsgutachtens, das ein bereits im kantonalen Verfahren eingereichtes Gutachten ergänzt und einzig zum Ziel hat, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu bekräftigen.

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Referenzen

Artikel: Art. 90 Abs. 1 lit. b OG