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Regeste

Einkommenspfändung (Art. 93 Abs. 1 SchKG).
Der Gläubiger, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum des Schuldners nicht einverstanden ist, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben, auch wenn die Berechnung des Existenzminimums des Schuldners aus dieser Urkunde nicht ersichtlich ist. Es ist aber sinnvoll, dass das Betreibungsamt dem Gläubiger diese Berechnung mit der Pfändungsurkunde bekannt gibt (E. 3b u. c).

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Referenzen

Artikel: Art. 93 Abs. 1 SchKG