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Regeste

Vollstreckung eines wegen Formmangels nichtigen Schenkungsversprechens.
Unterscheidung zwischen einem Schenkungsversprechen und einer Handschenkung (E. 3.3).
Ein wegen Formmangels nichtiges Schenkungsversprechen, das durch eine Vermögensübertragung erfüllt wurde, ist gemäss Art. 243 Abs. 3 OR als gültige Schenkung von Hand zu Hand zu beurteilen (E. 3.3 und 3.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 243 Abs. 3 OR