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Regeste

Art. 59, 60 und 209 ZPO; Prüfung der Gültigkeit der Klagebewilligung.
Die Beschwerde beim kantonalen Gericht gegen die von einer Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung ist unzulässig. Es obliegt dem zuständigen Richter, bei dem die Klage innert der Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO einzureichen ist, im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59 ZPO) über die Gültigkeit der Klagebewilligung zu befinden (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 59, 60 und 209 ZPO, Art. 209 Abs. 3 ZPO, Art. 59 ZPO