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Regeste

Art. 76 Abs. 1 und Art. 121 ff. BGG; Art. 395 Abs. 4 ZPO; Legitimation zur Revision.
Legitimation des Einzelschiedsrichters zur Revision eines bundesgerichtlichen Urteils, mit dem gestützt auf Art. 395 Abs. 4 ZPO das Honorar des Schiedsrichters herabgesetzt wurde und ihm Gerichtskosten auferlegt wurden (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 395 Abs. 4 ZPO, Art. 76 Abs. 1 und Art. 121 ff. BGG