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Regeste

Art. 274 und 281 StPO; verspäteter Antrag auf Verlängerung einer geheimen Überwachungsmassnahme.
Stellt die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Verlängerung einer geheimen Überwachungsmassnahme nach Ablauf des vom Zwangsmassnahmengericht im vorherigen Genehmigungsentscheid festgelegten Stichtags (vgl. Art. 274 Abs. 5 StPO), kann das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Überwachungsmassnahme grundsätzlich bewilligen, wenn die materiellen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Es kann die geheime Überwachung jedoch nur mit Wirkung ab dem Tag des Eingangs des Verlängerungsgesuchs genehmigen; sein Entscheid kann sich somit nicht auf die Überwachung erstrecken, die zwischen dem im vorherigen Genehmigungsentscheid festgesetzten Stichtag und dem Tag des Eingangs des Verlängerungsgesuchs durchgeführt wurde (E. 5.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 274 und 281 StPO, Art. 274 Abs. 5 StPO