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Regeste

Art. 355 und 356 StPO; Einsprache gegen einen Strafbefehl, Rückzug der Einsprache.
Die beschuldigte Person kann die Einsprache nur zurückziehen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält. Die Verfügungsmacht über die Einsprache ist der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Fortgang des Verfahrens entzogen (E. 1.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 355 und 356 StPO