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Regeste

Art. 161 OG. Gerichtliche Festsetzung einer Anwaltsrechnung in einer bundesrechtlichen Enteignungsstreitigkeit.
1. In bundesrechtlichen Enteignungsstreitigkeiten kann das Bundesgericht das Anwaltshonorar nur festsetzen, soweit es das Verfahren von der Weiterziehung (Art. 77 EntG) bis zum Urteilsentwurf oder Urteil (Art. 84 und 85 EntG) betrifft, nicht dagegen, soweit es sich auf das vorausgegangene Verfahren vor der eidgenössischen Schätzungskommission bezieht.
2. Bei der Festsetzung des Honorars sind die Schwierigkeiten und die Wichtigkeit der Streitsache, der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen. Nicht Ausgangspunkt für die Honorarberechnung ist die dem Klienten vom Bundesgericht zugesprochene Parteientschädigung.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 161 OG, Art. 77 EntG, Art. 84 und 85 EntG

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