Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

1. Art. 128 Ziff. 3, 129 K UVG. Für Bahnbetriebsunfälle, die Arbeitern einer Bauunternehmung bei der Ausführung von Bahnbauarbeiten zustossen, besteht keine Haftung des Bahnunternehmens auf Grund des EHG. Für materielle Schäden kann es auch nicht auf Grund des OR haftbar gemacht werden; dagegen haftet es gestützt auf Art. 47 OR für Genugtuungsleistungen (Erw. 2 und 3).
2. Art. 47 OR. Wer einzustehen hat für den Erfolg der Handlung, welche die Unfallursache bildet, oder für das Verhalten der Person, durch deren Verschulden der Unfall eingetreten ist, kann auch beim Fehlen eigenen Verschuldens zur Leistung von Genugtuung verurteilt werden (Erw. 5).
3. Beim Unfall von Arbeitern einer Bauunternehmung anlässlich der Ausführung von Bahnbauarbeiten besteht eine Genugtuungspflicht des Bahnunternehmens, wenn sein Dienst, der das Herannahen von Zügen zu signalisieren hat, mangelhaft funktioniert (Erw. 4 und 5).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 47 OR, Art. 128 Ziff. 3, 129 K UVG

Navigation

Neue Suche