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Regeste

Löschung einer Grunddienstbarkeit auf Anordnung des Richters. Art. 736 Abs. 1 ZGB.
Ist die Ausübung der Dienstbarkeit unmöglich geworden, so ist der Löschungsgrund des Art. 736 Abs. 1 ZGB gegeben; denndie Dienstbarkeit hat bei einer solchen Sachlage jegliches Interesse für den Berechtigten verloren. (Erw. 3.) Die Dienstbarkeitslast wie auch eine mit der Dienstbarkeit verbundene Verpflichtung zu einem Tun (Art. 730 Abs. 2 ZGB) sind nach der Orts- und Sachlage bei Errichtung der Dienstbarkeit zu bestimmen. (Erw. 3.) Erscheint es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Lebenserfahrung als ausgeschlossen, dass eine Dienstbarkeit in absehbarer Zukunft wiederum ausgeübt wird, so ist dem Löschungsbegehren zu entsprechen: es ablehnen hiesse eine praktisch ungerechtfertigt gewordene Dienstbarkeit fortbestehen lassen. (Erw. 3.) Um sich der Löschung zu wiedersetzen, müsste sich der Dienstbarkeitsberechtigte auf ein Interesse, die Dienstbarkeit gemäss ihrem Inhalt auszuüben, berufen können. (Erw. 4.)

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Referenzen

Artikel: Art. 736 Abs. 1 ZGB, Art. 730 Abs. 2 ZGB