Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Aufhebung eines Zusatzvorrates an Brotgetreide; Abrechnung (Art. 9 Abs. 8 und Art. 14 Abs. 4 VV V zum Getreidegesetz vom 10. November 1959 AS 1959 S. 1057 ff.).
1. Die Vereinbarung über den Zusatzvorrat an Brotgetreide gehört zu den öffentlich-rechtlichen Verträgen (Erw. 1).
2. Die Vereinbarung über den Zusatzvorrat erlischt erst mit der endgültigen Freigabe der Ware (Erw. 2).
3. Massgebend, um den Tagespreis bei Aufhebung des Zusatzvorrates zu berechnen, ist das Ende der Kündigungsfrist (Erw. 4).