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Regeste

Enteignungsentschädigung. Art. 16 und 19 EntG.
Bei der Festsetzung der Entschädigung sind auch die mit dem entzogenen Recht zusammenhängenden tatsächlichen Vorteile zu berücksichtigen, in deren Genuss der Enteignete verblieben wäre, wenn es nicht zur Enteignung gekommen wäre.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 16 und 19 EntG