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Regeste

Nebenfolgen der Scheidung; Entschädigung wegen Beeinträchtigung von Anwartschaften (Art. 151 Abs. 1 ZGB); Die Anwartschaften des schuldigen Ehegatten können bei der Anwendung des Art. 151 ZGB von Bedeutung sein, soweit sie die Anwartschaften des schuldlosen Ehegatten beeinflussen.
Voraussetzungen, unter denen bei der Festsetzung der dem schuldlosen Ehegatten nach Art. 151 Abs. 1 ZGB gebührenden Entschädigung eine voraussehbare künftige Veränderung der Verhältnisse (insbesondere eine vorauszusehende Zunahme des Einkommens und Vermögens des schuldigen Ehegatten) berücksichtigt werden darf.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 151 Abs. 1 ZGB, Art. 151 ZGB