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Regeste

Kantonales Strafprozessrecht. Art. 4 BV.
Einreichung einer Prozessschrift durch Übergabe an die Post. Willkürliche Weigerung, den Einwurf in einen Briefkasten der Aufgabe am Postschalter gleichzustellen (Erw. 1).
Die Partei hat zu beweisen, dass die Frist gewahrt wurde; zu diesem Zweck muss ihr gestattet werden, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung zu widerlegen (Erw. 2).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV